Mieterhilfe-Hannover

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Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Mieterhilfe-Hannover e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 30163 Hannover, Rühmkorffstr. 18.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der zur Miete wohnenden Bürgerinnen und Bürger und ist nicht wirtschaftlich ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Er hat das Ziel, durch beauftragte Rechtsanwälte oder Betreuungsstellen seinen Mitgliedern Rat und Hilfe in allen privaten mietrechtlichen Fragen zu geben. Ferner gegen Missstände auf dem Gebiet des Mietrechts anzugehen und auf die öffentliche Meinung und die gesetzgebenden Institutionen zur Stärkung eines ausgewogenen und sozialen Mietrechts einzuwirken.

(3) Zur Verwirklichung der Satzungsziele kann der Verein Mitgliedschaften in anderen Organisationen erwerben und Untergliederungen (z.B. Landesverbände) bilden.

(4) Der Verein wird zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob er ausschließlich für gemeinnützige Zwecke tätig sein kann. Einen entsprechenden Antrag stellt ggf. der Vorstand.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern und

b) passiven Mitgliedern.

(2) Ordentliches oder passives Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder Internet / eMail), der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag von ordentlichen Mitgliedern nach freiem Ermessen durch Beschluss, wobei dreiviertel der Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmen müssen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(5) Die Entscheidung über die Aufnahme passiver Mitglieder, die nur die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen wollen, ohne im Verein selbst mitzuarbeiten obliegt ebenfalls dem Vorstand. Dieser kann die Entscheidungskompetenz an ein Vorstandsmitglied oder einen Beauftragten delegieren. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder eMail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende erfolgten, soweit der Vorstand nicht im einzelfall andere Fristen genehmigt.

(3) Ein Mitglied kann durch einen einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen durch Bankeinzug erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.



 

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